| Ersatzpflicht der Werkstatt bei sich lösendem Reifen |
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Eine Kfz-Werkstatt ist zur Zahlung von Schadensersatz an ihren Kunden verpflichtet, wenn sie Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht. Dies hat das Landgericht Heidelberg in einem Urteil (Az. 1 S 9/10) bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte die Werkstatt einen Wechsel von Sommer- auf Winterreifen vorgenommen. Nachdem der Kunde rund 1.900 km mit dem Fahrzeug gefahren war, hatte sich ein Reifen während der Fahrt auf der Autobahn gelöst. Es entstand ein Schaden in Höhe von 4.000,00 €. Die Werkstatt hatte in der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung darauf hingewiesen, dass der Kunde nach maximal 100 km die Radschrauben nachziehen lassen müsse. Dieser Hinweis war nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg nicht ausreichend. Das Gericht verurteilte die Werkstatt zur Zahlung von Schadensersatz. Dabei legte das Gericht allerdings ein Mitverschulden des Kunden in Höhe von 25 % zugrunde, da er die allmähliche Lockerung des Reifens habe bemerken und in einer Werkstatt habe beheben lassen müssen. Nach jedem Reifenwechsel und jeder Arbeit an den Rädern ist die Werkstatt verpflichtet, den Kunden beweisbar, d. h. schriftlich, bei Rückgabe des Fahrzeugs, darauf hinzuweisen, dass nach maximal 100 km die Radschrauben nachgezogen werden müssen. Der Hinweis muss entweder in der bei Rückgabe des Autos an den Kunden ausgehändigten Rechnung deutlich hervorgehoben, z. B. in größerer Schriftgröße gedruckt oder farblich abgesetzt oder auf einem gesonderten Schreiben oder im Auftrag erteilt werden. Der Text darf nicht unterhalb der Unterschriftenzeile stehen. Darüber hinaus kann ein Schild in das Fahrzeug gehängt werden, auf dem auf die Verpflichtung zum Nachziehen der Radschrauben hingewiesen wird. 12.10.2011 |