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Gebrauchtwagenverkauf: Undichtigkeit eines Klimakompressors bei 110.000 km ist Verschleiß
 

Bei dem Gebrauchtwagenverkauf haftet der Verkäufer für Verschleißerscheinungen des Gebrauchtwagens gegenüber dem Käufer nicht. Verschleißerscheinungen können grundsätzlich jederzeit, d. h. auch bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmangelhaftungsansprüche, auftreten. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Sachmangelhaftung bestehen sodann nicht. Anders kann es lediglich im Falle einer zusätzlich übernommenen Garantie liegen.

Was als Verschleißerscheinung einzuordnen ist, ergibt sich aus Alter, Laufleistung, Erhaltungszustand und Fahrzeugmodell sowie gegebenenfalls weiteren Einzelfall-umständen.

Bei einem neun Jahre alten Pkw mit circa 110.000 km Laufleistung stellt gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden vom 22.09.2005, Az. 107 C 3017/04, die Undichtigkeit eines Klimakompressors eine normale Verschleißerscheinung und keinen Mangel dar. Wenn der Käufer zur Behebung des von ihm behaupteten Mangels mehrere Bauteile auswechseln lässt in der Hoffnung, den Mangel damit zu beheben, ohne im Einzelnen zu wissen, welches Bauteil für den Defekt bzw. Mangel verantwortlich ist, kann er zudem Schadensersatz hierfür nicht verlangen, denn für jedes der getauschten Teile fehlt der Beweis der Ursächlichkeit.

12.09.2011