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Tipps und Aktuelles
Gebrauchtwagenverkauf: Keine Aufklärungspflicht des freien Gebrauchtwagenhändlers über Rückrufaktionen

Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 12 U 171/10) hat ein freier Gebrauchtwagenhändler keine Informationspflichten gegenüber dem Kunden über Rückrufaktionen des Herstellers.

Die Kundin des entschiedenen Falles hatte einen Schaden in Höhe von ca. 6.500,00 € an ihrem zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alten Alfa Romeo 156 Sportwagon erlitten, nachdem sich bei diesem während der Fahrt die Motorhaube geöffnet hatte. Hierfür machte die Kundin den freien Gebrauchtwagenhändler verantwortlich, bei welchem sie das Fahrzeug gebraucht gekauft hatte. Im Jahre 2004 hatte es zu dem Fahrzeug eine Rückrufaktion des Herstellers wegen einer defekten Motorhaubenverriegelung gegeben.

Das OLG Stuttgart wies die Klage der Käuferin auf Schadensersatz ab. Danach trifft zwar jeden professionellen Gebrauchtwagenhändler eine Untersuchungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich des Fahrzeugs, das er in seinen Bestand aufnimmt. Der Gebrauchtwagenhändler ist jedoch nicht verpflichtet, bezüglich jedes Fahrzeugs Nachforschungen über eventuelle Rückrufaktionen anzustellen. Dies hatte auch die Vorinstanz, das Landgericht Heilbronn (Az. 8 O 188/10 Zo) so gesehen. Anders wäre es nur dann, wenn die Käuferin beweisen könnte, dass der Gebrauchtwagenhändler Kenntnis von der Rückrufaktion hatte oder wenn der Gebrauchtwagenhändler auf konkrete Nachfrage der Käuferin erklärt hätte, dass bei dem Fahrzeug eine Rückrufaktion nicht durchgeführt worden sei bzw. nicht anstehe. In diesem Falle wäre der Gebrauchtwagenhändler zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

27.12.2011

 
Werkstattrecht: Keine Aufklärungspflicht einer freien Werkstatt über Rückrufaktionen des Herstellers

Das Amtsgericht Pirmasens hatte in einem Urteil vom 25.07.2011, Az. 1 C 132/11, über die Frage zu entscheiden, ob eine markenfremde Kfz-Werkstatt einen Kunden ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte über eine Rückruf- oder Serviceaktion des Herstellers des Fahrzeugs informieren muss. Diese Frage hat das Amtsgericht Pirmasens verneint.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Werkstattkunde an einem BMW 316i, welchen er von einem Vertragshändler im Jahre 2007 erworben hatte, in der Folgezeit kleinere Arbeiten in einer markenfremden Kfz-Werkstatt durchführen lassen. Gleichzeitig fand in den BMW-Vertragswerkstätten im Jahre 2008 eine sogenannte Serviceaktion des Herstellers statt, hierbei wurde der Kettenspanner bei Fahrzeugen dieser Baureihe erneuert. Anfang 2011 wurde bei dem Kundenfahrzeug die Erneuerung der Steuerkette notwendig, womit er die Werkstatt beauftragte. Nach Durchführung der Arbeiten verweigerte er die Abnahme und Bezahlung der Arbeit, da die Werkstatt ihn pflichtwidrig nicht über die Serviceaktion informiert habe. Bei rechtzeitiger Information und Erneuerung des Kettenspanners wären diese nach seiner Meinung nicht erforderlich gewesen.

Der Klage der Werkstatt auf Zahlung des Werklohns gab das Amtsgericht Pirmasens statt. Danach war die Werkstatt nicht verpflichtet, den Kunden über die Durchführung der Serviceaktion zu informieren. Die Beauftragung der Werkstatt in den Jahren 2007 und 2008 jeweils mit einer Kleinreparatur begründet keine Aufklärungspflicht der Werkstatt über die Serviceaktion. Eine freie Werkstatt ist nicht verpflichtet, sich stets über sämtliche Serviceaktionen sämtlicher Kfz-Hersteller zu informieren und sodann zu prüfen, ob ein Kundenfahrzeug aus ihrer Kundenkartei von dieser Serviceaktion betroffen sei. Solche Verpflichtungen würden nach Auffassung des Amtsgerichts Pirmasens letztlich den Verpflichtungen in einem Dauerschuldverhältnis gleichkommen, dies lasse sich mit dem Inhalt von Verträgen über Kleinreparaturen nicht vereinbaren. Eine Aufklärungspflicht habe nach Auffassung des Amtsgerichts Pirmasens allenfalls dann bestehen können, wenn der Kunde das Fahrzeug auch bei der Werkstatt erworben hätte.

27.12.2011

 
Internet: Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

Google kann nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine wiedergegeben werden. Dies hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10, Vorschaubilder II, entschieden.

In der von Google betriebenen Internetsuchmaschine kann durch Eingabe von Suchbegriffen über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion nach Abbildungen gesucht werden, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine gefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste verkleinert als Vorschaubilder („Thumbnails“) angezeigt. Über einen Link kann der Anwender zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen.

Im entschiedenen Fall nahm ein Fotograf Google wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch. Auf Suchanfragen wurden im Dezember 2006 und März 2007 Vorschaubilder eines von dem Fotografen gefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes angezeigt. Als Fundort der Bilder wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.

Der Fotograf trug vor, den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an dem Bild eingeräumt zu haben. Er nahm Google u. a. auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 23.06.2010 ab. Der Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erklärt ein Urheber, der eine Abbildung eines urheber-rechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08, Vorschaubilder I). Aufgrund der Einwilligung ist der durch die Anzeige erfolgende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes nicht rechtswidrig.

Eine solche Einwilligung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2011 auch darin zu sehen, dass eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutz-vorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Zwar hatte der Fotograf den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt. Allerdings hatte er Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dies ist als Einwilligung ausreichend. Denn die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet erklärte Einwilligung in die Anzeige von Vorschaubildern ist nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Suchmaschinen können nicht danach differenzieren, ob ein gefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Der Betreiber einer Suchmaschine darf eine solche Einwilligung daher dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von Abbildungen von Vorschaubildern erstreckt, die nicht mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Der Urheber kann allerdings diejenigen wegen einer Urheberrechts-verletzung in Anspruch nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet eingestellt haben.

28.11.2011

 
Unfallschadenabrechnung: Werksangehörigenrabatt wird bei Schadenabrechnung berücksichtigt

Dem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall steht bei der Abrechnung des Schadens gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Möglichkeit zu, den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret auf der Grundlage einer Rechnung über eine durchgeführte Reparatur abzurechnen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2011, Az. VII ZR 17/11, über die Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadenabrechnung entschieden.

Der Kläger des Falles verlangte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW Mini beschädigt worden war. Gemäß dem eingeholten Sachverständigengutachten lagen die Reparaturkosten bei 3.446,12 € netto. Auf dieser Basis rechnete der Geschädigte den Schaden zunächst ab. Sodann ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Hierfür entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Der Kläger erhielt als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung und zahlte hierfür tatsächlich nur 2.905,88 €. Mit seiner Klage verlangte er die Differenz zwischen den Reparaturkosten gemäß dem Sachverständigengutachten (3.446,12 €) und den Reparaturkosten in der BMW Niederlassung (4.005,25 €), mithin 559,13 € sowie Nutzungsausfall-entschädigung in Höhe von 250,00 €.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger dieser Betrag nicht zusteht. Zwar ist der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall berechtigt, nach zunächst erfolgter fiktiver Abrechnung auf der Basis der gemäß Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten nach sodann erfolgter Reparatur konkret den Schaden abzurechnen. Bei der konkreten Abrechnung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten gilt allerdings das Bereicherungsverbot, d. h. der Geschädigte soll an dem Verkehrsunfall nicht verdienen. Er muss sich daher den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

25.11.2011

 
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