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Betriebsbedingte Kündigung: Einfluss langer Krankheit auf Sozialauswahl?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Kündigung rechtfertigen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl treffen. Bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers sind die Dauer der Beschäfigung, das Lebensalter, etwaige Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderteneigenschaft zu berücksichtigen.

Bestimmte Arbeitnehmer dürfen von der Sozialauswahl ausgenommen werden, soweit ihre Weiterbeschäftigung, z.B. wegen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten (sog. Leistungsträger) im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Die hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers allein begründet für sich genommen noch kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, einen anderen vergleichbaren Arbeitnehmer, der im Rahmen der Sozialauswahl weniger schutzbedürftig ist, weiterzubeschäftigen. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 306/06)

- 30.05.2008 -