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Gebrauchtwagen: Hinweispflicht des Kfz-Händlers auf tatsächliche Laufleistung

Wenn dem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, dass der auf dem Kilometerzähler angegebene Kilometerstand nicht der tatsächlichen Laufleistung des angebotenen Fahrzeugs entspricht, sondern dass das Fahrzeug tatsächlich eine wesentlich höhere Laufleistung hat, so muss er den Käufer darüber auch ungefragt aufklären. Tut er dies nicht, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (Oberlandesgericht Köln 22 U 170/06).

Die Erteilung des Hinweises auf die tatsächlich höhere Laufleistung muss zu Beweiszwecken schriftlich im Kaufvertrag erfolgen.

- 30.05.2008 -