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Wartung in freien Werkstätten: Einfluss auf Garantie und Gewährleistung
Ein Fahrzeughersteller darf seine Kunden im Rahmen einer Durchrostungsgarantie an seine Vetragswerkstätten binden. So lautet ein viel beachtetes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2007 (Az.: VIII ZR 187/06). Zu entscheiden war über die umstrittene „mobilo-life“-Garantie für Mercedes-Benz-Pkw. Danach garantiert der Hersteller für ab dem 24.10.1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw 30 Jahre lang, dass keine Durchrostung von innen nach außen auftritt. Abhängig macht er dies davon, dass der Käufer ab dem 5. Jahr nach Erstauslieferung des Fahrzeugs die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten vornehmen ließ und die letzte Wartung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Andernfalls darf die Garantieleistung verweigert werden.

Zu beachten ist allerdings: Leistungen aus der Gewährleistung dürfen auch weiterhin nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kunde die Wartungen in einer freien Werkstatt hat vornehmen lassen. Denn die Gewährleistung ist nicht freiwillig, sondern hierauf hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch. Garantieansprüche dürfen zudem auch dann nicht von der Einhaltung bestimmter Wartungsintervalle abhängig gemacht werden, wenn der Kunde für die Garantie, wie im Falle einer Reparaturkostengarantie für Gebrauchtwagen, bezahlt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 17.10.2007 (Az.: VIII ZR 251/06) entschieden.