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Unfallversicherung: Weihnachtsfeiern sind wie Arbeitszeit versichert

Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist so lange Dienst, bis sie offiziell durch den Arbeitgeber beendet wird. Während der Weihnachtsfeier besteht Versicherungsschutz in der Unfallversicherung, bis auch der Chef nach Hause geht. Einem Angestellten, der während einer Weihnachtsfeier betrunken eine Treppe heruntergestürzt war und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte, sprach das Sozialgericht Frankfurt am Main daher Leistungen aus der Unfallversicherung zu. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Angestellte gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

 
Reparatur: Werkstatt haftet nicht auf Schadensersatz für mangelhaftes Ersatzteil

Baut eine Kfz-Werkstatt in ein Kundenfahrzeug ein mangelhaftes Ersatzteil ein, so hat sie im Rahmen der Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen und ein mangelfreies Ersatzeil einzubauen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden für weitergehende Schäden besteht nur dann, wenn der Werkstatt mindestens fahrlässiges Handeln oder sogar Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Defekt des Ersatzteils rein äußerlich nicht erkennbar ist. Dies hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 20.11.2007, Az. 5 U 183/07, entschieden.

Die Werkstatt hatte in dem entschiedenen Fall im Rahmen einer Generalüberholung eines Motors bei einer Laufleistung von ca. 200.000 km eine neue, originale Zahnriemen-Spannrolle eingebaut. Nach ca. 29.000 km trat ein Motorschaden ein, weil die Feder der Spannrolle brach.

Das Gericht entschied, dass der Kunde denin Höhe von ca. 5.500,00 € eingeklagten Schadensersatz für den Motor, den Nutzungsausfall und Gutachterkosten nicht beanspruchen kann. Die Werkstatt schuldet im Rahmen der Generalüberholung nur den Wechsel der Verschleißteile, nicht einen kompletten Motor. Dieser Pflicht war sie durch Einbau der Zahnriemen-Spannrolle nachgekommen. Dass die Zahnriemenspannrolle mangelhaft war, konnte die Werkstatt beim Einbau nicht erkennen.

Der Kunde muss sich daher mit Schadensersatzansprüchen an den Hersteller des Produktes wenden.

Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Kunden als an dem verwendeten Ersatzteil (z.B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Gutachten, entgangener Gewinn) sind nur dann von der Werkstatt zu erstatten, wenn sie den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, z.B. durch einen Einbaufehler.

- 22.07.2008 -

 
Verkauf von Waren: Keine Schadensersatzhaftung des Händlers für Produktionsfehler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.07.2008 ein wichtiges Urteil für Händler, die nicht selbst hergestellte Produkte verkaufen, gesprochen (Az. VIII ZR 211/07).

Danach sind Händler, wenn sich eine verkaufte Ware im Nachhinein als mangelhaft herausstellt, verpflichtet, dem Käufer im Zuge der Nacherfüllung neue, mangelfreie Waren zu liefern bzw. den Mangel der gelieferten Waren zu beseitigen. Der Nacherfüllungsanspruch umfasst die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dazu gehören nach der herrschenden Meinung der Instanzgerichte und in der Literatur auch die Kosten des Ausbaus der verkauften Waren, sofern diese nach Erwerb durch den Käufer, anderweitig eingebaut wurden, denn danach ist der Verkäufer zur Entfernung und Rücknahme der mangelhalften Ware verpflichtet. Die Frage der Ersatzpflicht für Ausbaukosten hat der BGH in dem Urteil vom 15.07.2008 allerdings nicht entschieden, da der Verkäufer dem Käufer bereits die Ausbaukosten und die Entsorgungskosten erstattet hatte.

Nicht vom Verkäufer zu ersetzen sind jedoch die Kosten des Einbaus der verkauften Ware, denn diese Kosten stellen Schadensersatz dar und gehören nicht zur Nacherfüllung. Der BGH stellt klar, dass der Verkäufer von Waren nur dann auf Schadensersatz haftet, wenn er die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, ihn also Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

Liegt allerdings ein im Herstellerwerk aufgetretener Produktionsfehler vor, so trifft den Händler, der die Ware lediglich weiterverkauft, kein Verschulden. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess muss sich der Händler nicht zurechnen lassen.

Im entschiedenen Fall hatte der Käufer von selbst verlegten, mangelhaften Parkettstäben auf Ersatz der aufgrund der Mangelhaftigkeit nochmals anfallenden Verlegungskosten geklagt. Der BGH stellte fest, dass dem Käufer lediglich ein Anspruch auf neue, mangelfreie Parkettstäbe zustand. Die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Parkettstäbe hatte der Verkäufer dem Kunden bereits erstattet. Die Verlegungskosten für die neuen Parkettstäbe brauchte der Verkäufer dem Käufer nicht zu erstatten. Den Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe konnte der Verkäufer nicht erkennen. Er war daher entlastet.

In Anwendung der BGH-Rechtsprechung sind z.B. auch Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung im Fall des Verkaufs mangelhafter Ersatzteile, die der Kunde selbst in sein Fahrzeug einbaut, durch eine Kfz-Werkstatt nicht zu erstatten, da diese in der Regel kein Verschulden für den Sachmangel der verkauften Ware trifft.

- 22.07.2008 -

 
Tuning: Chip-Tuning als Mangel eines Kraftfahrzeugs

Nach Einbau eines leistungssteigernden Chips zur Steuerung der Motorelektronik, der das Abgasverhalten des Motors verändert, muss der Einbau des Chips unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und der ordnungsgemäße Einbau bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegt.

Die Betriebserlaubnis lebt nicht automatisch wieder auf, wenn der Chip wieder ausgebaut wird.
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 U 181/06) entschieden.  01.11.2007

 
Gebrauchtwagen: Beweislast für Sachmängel (defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege)

Mit Urteil vom 18.07.2007 (VIII ZR 259/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Regeln der Beweislast für Sachmängel bei dem Gebrauchtwagenkauf konkretisiert.

In dem zugrunde liegenden Fall lagen bei dem verkauften Gebrauchtwagen nach vier Wochen und gefahrenen 2000 km ein Defekt der Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege vor. Diese stellen Mängel des Fahrzeugs dar. Der Verkäufer machte eine falsche Fahrweise des Käufers (Überlastung, Nichtbeachtung der Kühlwasseranzeige) für die Defekte verantwortlich.

Nicht geklärt werden konnte durch den beauftragten Sachverständigen, ob bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer die Zylinderkopfdichtung defekt war, was zu Austritt von Kühlwasser und einer thermischen Überlastung des Motors führte oder ob zuerst eine Temperaturüberlastung des Motors stattgefunden hatte, die zu einer Beschädigung der Zylinderkopfdichtung führte, oder ob die thermische Überlastung auf Fahren mit zu wenig Kühlwasser zurückzuführen war.

Obwohl somit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Ursache für die Mängel eine falsche Fahrweise des Käufers war, bekam der Käufer hinsichtlich des Vorliegens von Sachmängeln Recht.

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen und zeigen sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer Mängel, welche entweder bereits vor der Übergabe an den Käufer entstanden oder genau so gut durch einen Fahrfehler des Käufers verursacht worden sein können, so wird gemäß der gesetzlichen Regelung vermutet, dass die Mängel bereits bei Übergabe an den Käufer vorlagen.

Der Verkäufer muss sodann die Vermutung widerlegen, dass er dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft hat.  01.11.2007

 
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